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Lexikon

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Alter

Am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) können Jugendliche und junge Erwachsene ab 15 Jahren teilnehmen, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und unter 27 Jahre alt sind. Mit Vollendung des 27. Lebensjahres, also mit dem 27. Geburtstag, muss das FSJ beendet sein. Am Bundesfreiwilligendienst (BFD) können ebenso Frauen und Männer teilnehmen, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben. In Bayern beträgt sie 9 Jahre. Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht.

Anleitung

Die Einsatzstelle muss dem Träger eine Fachkraft für die Anleitung und Begleitung nennen. Diese führt die/den Freiwillige/n in die Tätigkeiten und die Einrichtung ein und übernimmt die fachliche Anleitung sowie die regelmäßige pädagogische Begleitung im Arbeitsfeld (z.B. durch Anleitungsgespräche).

Arbeitsbereiche

Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinderkrippen, -gärten, -horte, Schulen und Internate, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe)

Arbeit mit Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung (Tagesstätten, Wohnheime und -gemeinschaften, Werk- und Förderstätten, Integrative Kindergärten und Schulen)

Arbeit mit kranken Menschen (Krankenhäuser, Reha-Kliniken und Therapeutische Fachabteilungen, z.B. Ergo-, Physiotherapie, Logopädie)

Psychiatrische Einrichtungen (Kliniken, Tagesstätten)

Arbeit mit alten Menschen (Senioren- und Pflegeheime, Pflege- und Beschäftigungseinrichtungen, ambulante Betreuung)

Arbeitskleidung

Sofern das Tragen von Arbeitskleidung verlangt wird, stellt die Einsatzstelle unentgeltlich Dienst- bzw. Schutzkleidung bereit und ist für deren regelmäßige Reinigung verantwortlich. Die Dienstkleidung ist Eigentum der Einsatzstelle.

Arbeitslosengeld I / II (Hartz IV)

Seit dem 28. März 2013 wird nach § 1 Absatz 1 Nr. 13 (neu) der Arbeitslosengeld II- / Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) das Taschengeld von 200 € nicht auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet.

Wer zwölf Monate einen Freiwilligendienst leistet, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während des Dienstes zahlt die Einsatzstelle mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein. Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II s. unten.

Arbeitslosenversicherung

Für die Freiwilligen wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung abgeführt. Dieser erhöht sich, wenn bis einen Monat vor Beginn ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand.

Arbeitslosmeldung

Nach § 37 b SGB III sind Personen, deren Versicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Teilnehmende im FSJ/BFD müssen dies spätestens 3 Monate vor Ablauf des Freiwilligen Sozialen Jahres/Bundesfreiwilligendienstes tun.

Arbeitsmarktneutralität

Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität untersagt den gleichwertigen Einsatz von Freiwilligen wie den der festangestellten Arbeitskräfte; damit schützt das Gesetz nicht nur die Teilnehmenden, sondern auch die Arbeitsplätze der Fachkräfte in den Einrichtungen.

Arbeitsschutzvorschriften

Das Verhältnis zwischen Freiwilligen, Trägern und Einsatzstellen wird hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften vom Gesetzgeber einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen wie das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz (s. JFDG/BFDG).

Arbeitsunfall

Ein Unfall auf dem Arbeitsweg oder während der Arbeitszeit gilt als Arbeitsunfall und wird über die Einsatzstelle an die Berufsgenossenschaft gemeldet. Der FSJ-/BFD-Träger muss hierüber informiert werden.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit bemisst sich nach der betriebsüblichen Zeit der Einsatzstelle. Die Arbeitszeit wird im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren finden die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung.

Asylberechtigte

Asylberechtigte sind Personen, deren Asylantrag positiv entschieden wurde. Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis und können sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde oder der Arbeitsagentur um einen Freiwilligendienst bewerben. Sie können im Rahmen des § 18 BFDG besonders gefördert werden.

Asylbewerber/innen

Asylbewerber/innen sind Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, der noch nicht entschieden ist. Sie haben eine BÜMA (=Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender). Sie können sich für einen Freiwilligendienst bewerben, wenn die Ausländerbehörde einer Beschäftigung zustimmt. Sie können im Rahmen des § 18 BFDG besonders gefördert werden.

Auflösungsvereinbarung

Mit einer Auflösungsvereinbarung stimmen alle Beteiligten (Einsatzstelle und Freiwillige) einer vorzeitigen Beendigung des Freiwilligendienstes zu. Durch diese einvernehmliche Vertragsform werden die Fristen aufgehoben. Ein Widerrufs­recht gibt es durch die vertragliche Form nicht mehr. 

Aufsichtspflicht

Aufsichtspflicht ist ein Begriff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie besagt, dass Minderjährige und Menschen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands einer Beaufsichtigung bedürfen. Der Begriff der Aufsichtspflicht ist immer an die Frage einer Haftung gekoppelt, die bei Schäden entsteht, die entweder der Person entsteht, die beaufsichtigt wird oder von Schäden, welche diese Person gegenüber Dritten verursacht.

Im Rahmen der Freiwilligendienste kommen zwei Formen der Aufsichtspflicht zum Tragen. Zum ersten Aufsichtspflicht gegenüber betreuten Menschen in der Einrichtung. Sie kann von der Anleitung/dem Fachpersonal auch an Freiwillige delegiert werden, wenn diese dadurch nicht überfordert sind. Freiwillige können und sollten eine Aufsicht ablehnen, wenn sie sich dies nicht zutrauen.

Zum zweiten umfasst die Aufsichtspflicht die Aufsicht von minderjährigen Teilnehmenden in der Einsatzstelle, in der Unterkunft und auf Seminaren. Aufsichtspflicht bedeutet jedoch nicht, dass die Freiwilligen rund um die Uhr beaufsichtigt werden müssen. Eine Haftung von Fachkräften in der Einsatzstelle und pädagogischen Mitarbeiter/innen greift nur, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht oder schuldhaften Verhalten nachgewiesen werden kann. Ansonsten sind auch Minderjährige für Schäden, die sie verursachen, haftbar.

Ausländerinnen und Ausländer in den Freiwilligendiensten

Ausländerinnen und Ausländer, wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind, können einen Freiwilligendienst ableisten. Sie benötigen ein Visum, das sie in ihrer Heimat für ein FSJ oder einen BFD beantragen. Für den Einsatz in der Einrichtung und für die Bildungsarbeit müssen sie zudem so gut deutsch sprechen, dass sie sich mit den Menschen in der Einrichtung gut verständigen können und den Bildungsinhalten folgen können. Daher ist bei der Bewerbung der Nachweis eines Sprachzertifikats notwendig (siehe Näheres dazu auch bei der Bewerbungsseite).

Ausweis

Alle Freiwilligen erhalten zu Beginn ihres Dienstes einen Ausweis, der zu Vergünstigungen führt. So erhalten Freiwillige dieselben Ermäßigungen bei Öffentlichen Verkehrsbetrieben wie Auszubildende. Auch Kinos, Schwimmbäder oder Theater, Volkshochschulen u.ä. gewähren häufig Ermäßigungen für Freiwillige. Es ist daher immer sinnvoll, sich vorab zu erkundigen (AGB durchlesen). Für die Region München: FSJ-Freiwillige können sich mit dem FSJ-Ausweis den Münchenpass im Sozialbürgerhaus besorgen. Mit diesem gibt es weitere Vergünstigungen. Außerdem kann damit die günstigere IsarCardS erworben werden. Genauere Infos sind unter www.muenchen.de/Rathaus unter A-Z Schnellsuche zu finden.

Beginn der Freiwilligendienste

Der Zyklus für beide Freiwilligendienste beginnt in der Regel zum 1. September eines Jahres. Eine frühzeitige Bewerbung ist zu empfehlen. Ein Zwischeneinstieg auf freie oder freigewordene Plätze ist bis 1. März möglich.

Berufsschulpflicht

Die Teilnehmenden eines Freiwilligendienstes sind von der Berufsschulpflicht befreit. Dazu muss eine Bescheinigung in der Schule vorgelegt werden.

Bescheinigung

Der Träger stellt den Freiwilligen zu Beginn und nach Abschluss des Dienstes jeweils eine Bescheinigung für den Dienst aus. Diese muss die Angabe des Zulassungsbescheids des Trägers und den Zeitraum der Teilnahme am Freiwilligen Sozialen Jahr / Bundesfreiwilligendienst ebenso wie die Einrichtung, in der das FSJ / der BFD absolviert wird bzw. wurde, enthalten (siehe auch Zeugnis).

Bewerbungsverfahren

Für das FSJ bewerben kann sich, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und höchstens 26 Jahre alt ist. Für den BFD bewerben kann sich, wer die Vollzeitschulpflicht absolviert hat, es gibt keine Altersbegrenzung nach oben.

Welche Unterlagen bei einer Bewerbung einzureichen sind, ist auf der Homepage bei „Bewerbung“ zu entnehmen.

Grundsätzlich ist auch eine Bewerbung direkt an der Einsatzstelle möglich. Dennoch ist es sinnvoll und im FSJ Voraussetzung, sich vor dem Dienstantritt beim Träger vorzustellen

Bildungsjahr

Die meisten Freiwilligen absolvieren ihren Freiwilligendienst nach der Schule. Persönlichkeitsbildung und  Berufsorientierung  haben daher eine besondere Bedeutung für das Bildungsjahr. Dies wird durch die Kombination aus praktischer Tätigkeit und pädagogischer Begleitung gewährleistet.

Die Bildungsarbeit orientiert sich an den Ressourcen der Freiwilligen, an ihren Stärken, Fähigkeiten, Interessen und ihrer individuellen Lebenslage. Durch die Verknüpfung von praktischer Tätigkeit in den Einsatzstellen und begleitender Bildungsarbeit werden erfahrungsorientierte Lernprozesse geschaffen. Diese Prozesse werden reflektiert und vertieft, Perspektiven und Ziele werden erarbeitet. Darüber hinaus erfahren die Teilnehmenden des FSJ / BFD die Wirkungen ihres freiwilligen Engagements und entwickeln Fähigkeiten zur aktiven Mitgestaltung der Gesellschaft.

Auch für ältere Teilnehmende ist der BFD als Bildungsjahr mit verbindlichen Bildungstagen konzipiert. Für diese Zielgruppe hat der Paritätische in Kooperation mit anderenTrägern ein eigenes, altersgemäßes Bildungskonzept entwickelt, das die oft andere Lebenssituation berücksichtigt.

Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)

Grundlage des Bundesfreiwilligendienstes ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz in der Fassung vom 28.04.2011 und in der aktuellen Fassung vom 20. Oktober 2015. Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Frauen und Männer für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen.

Datenschutz

Personenbezogene Daten der Teilnehmenden im Freiwilligendienst dürfen vom Träger nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Freiwilligenverhältnisses erforderlich ist.

FSJ- / BFD-Teilnehmende unterliegen dem Datenschutz gegenüber der Klientel der Einrichtung. Über Personen, persönliche Verhältnisse und Krankheiten von Betreuten und deren Angehörigen, über interne Angelegenheiten der Einsatzstelle sowie über andere Freiwillige der Seminargruppe - auch über die Zeit der Tätigkeit hinaus - ist strengstes Stillschweigen zu bewahren.

Dauer der Freiwilligendienste beim Paritätischen

Die Freiwilligendienste werden in der Regel für zwölf zusammenhängende Monate geleistet. Um die Anerkennung/Bescheinigung für einen FSJ/BFD-Dienst zu erhalten, sind mindestens 6 Monate notwendig. In Ausnahmen ist auch eine Verlängerung auf 18 Monate möglich. Mehrere verschiedene, mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste können bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden.

Duldung

Eine Person, deren Asylantrag abgelehnt wurde und nicht ausreisen kann, erhält eine Duldung. Sie können dennoch einen Freiwilligendienst ableisten, wenn die Ausländerbehörde einer Beschäftigung zustimmt. Allerdings zählen sie nicht zur Zielgruppe des § 18 BFDG und haben keinen Anspruch auf Deutschförderung.

Einarbeitung

Für die Freiwilligendienste sind keine theoretischen und praktischen Vorkenntnisse notwendig. Daher ist in beiden Diensten eine fachliche Einarbeitung und Begleitung in den Einsatzstellen notwendig. Einsatzstellen beauftragen eine Fachperson für die fachliche Anleitung der  Freiwilligen, die dem/der Freiwilligen und dem Träger namentlich bekannt ist,

Das Anleiten in den verschiedenen Aufgabenbereichen, aber auch die Heranführung an die Klientel und die Einbindung in das Team stellen die wesentlichen Bestandteile in der ersten Zeit des FSJ / BFD dar. Eine gute Einarbeitung hilft den Freiwilligen, ihre Unsicherheiten abzubauen und fördert ein schnelles, selbstständiges und eigenverantwortliches Arbeiten. Dies ist die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit und zahlt sich für die jeweilige Einsatzstelle, die Freiwilligen und auch für die betreute Zielgruppe aus.

Einsatzstelle

Die praktische Tätigkeit eines Freiwilligendienstes findet in einer anerkannten Einsatzstelle statt.

Der Paritätische in Bayern kann durch die große Anzahl seiner Kooperationspartner eine Vielzahl interessanter FSJ- / BFD-Stellen mit breit gefächerten Einsatzmöglichkeiten in der sozialen Arbeit anbieten. Auch soziale Einrichtungen, die bislang keine FSJ- / BFD-Stellen im Angebot hatten, können Einsatzstelle für das Freiwillige Soziale Jahr / den Bundesfreiwilligendienst werden.

Jede Einrichtung durchläuft ein Anerkennungsverfahren. Dabei belegt sie, dass sie gemeinwohlorientiert ist, die Freiwilligen als zusätzliche Hilfskräfte  beschäftigt (Arbeitsmarktneutralität) und eine Fachperson für die Anleitung der Freiwilligen bereitstellt. Im FSJ liegt die Verantwortung der Anerkennung beim Träger, im BFD erkennt das Bundesamt die Einsatzstelle an. Der Paritätische in Bayern berät dabei interessierte Einrichtungen, die sich der paritätischen Zentralstelle zuordnen wollen. Im FSJ kommt die Anerkennung mit der Unterschrift unter den Vertrag zwischen Einsatzstelle und Träger zustande. Im BFD erhält die Einsatzstelle die Anerkennung durch eine Mitteilung durch das Bundesamt. Die Zusammenarbeit zwischen Einsatzstelle und Träger wird darüber hinaus in einem Vertrag mit dem Paritätischen geregelt,

Für jede/n Freiwillige/n wird vor Eintritt des Dienstes zusätzlich eine Vereinbarung geschlossen. Im FSJ ist dies ein Vertrag zwischen Freiwilligen, Einsatzstelle und Träger. Im BFD schließen der/die Freiwillige und das Bundesamt einen Vertrag, bei dem die Einsatzstelle und der Träger mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis erklären.

Einsatzstellenbesuch

Jede/r pädagogische Mitarbeiter/in des Paritätischen besucht mindestens einmal während des Dienstes jede/n Freiwillige/n ihrer/seiner Gruppe. Inhalte des Gesprächs sind der Austausch über Erfahrungen des Einsatzes, der persönlichen Entwicklungsschritte, eine Selbsteinschätzung der Freiwilligen, die Seminararbeit und die beruflichen Perspektiven. Des Weiteren können Wünsche und Anregungen erfolgen, bestehende Konflikte thematisiert und geklärt werden. Um alle Perspektiven einzubringen, nimmt auch die Anleitung zumindest teilweise am Gespräch teil.

Neben dem Gespräch mit den Freiwilligen und der Anleitung kann auch ein Informationsaustausch zwischen der Ansprechperson der Einrichtung und der Gruppenleitung stattfinden, in dem unter anderem Rahmenbedingungen geklärt, über Veränderungen informiert und die weitere Zusammenarbeit geplant wird.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Bei längerer Krankheit werden die Leistungen für die Dauer von sechs Wochen weiterbezahlt. Im Anschluss daran übernimmt die Krankenkasse die gesetzlich geregelten Leistungen.

Erstuntersuchung

Für Freiwillige unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt ihrer Wahl nach § 32 JArbSchG untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausge­stellte Bescheinigung vorliegt. Die erforderlichen Untersuchungs­berechtigungs­scheine und Erhebungsbögen erhalten die Jugendlichen für die Erst- und Nachuntersuchung von der Schule mit Vollzeit­unterricht, die sie vor der Beschäftigungsaufnahme zuletzt besucht haben (siehe Jugendarbeitsschutzgesetz).

Fahrtkosten

Teilnehmerinnen und Teilnehmer des FSJ / BFD erhalten im öffentlichen Personennahverkehr in der Regel dieselben Ermäßigungen wie Schüler, Studenten und Auszubildende. Der Ausweis gilt als Nachweis für die Berechtigung der Ermäßigung.

Der Träger erstattet im Umfang des Bundesreisekostengesetzes die Fahrtkosten zu den Seminaren (günstigste Variante mit Öffentlichen, 0,20 € mit dem PKW). Dazu reicht der/die Freiwillige einen Antrag zur Kostenerstattung beim Träger ein. Reisekosten zu den Seminaren der politischen Bildung in den Bildungszentren im BFD erstattet das Bundesamt.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzliche Grundlage für das FSJ ist das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) und das Bundesfreiwilligendienstegesetz (BFDG) für den BFD. Beide Gesetze enthalten Querverweise zu den anderen Gesetzen, die Anwendung finden.

Hilfstätigkeit

Das FSJ / der BFD ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des JFDG / BFDG eine ganztägige, überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist. Für BFD-Teilnehmende über 27 Jahren und im Rahmen des § 18 BFDG (BFD mit Flüchtlingsbezug) sind auch Beschäftigungen in Teilzeit (mindestens 20,1 Stunden) möglich,

Die Freiwilligen dürfen nur mit Aufgaben betraut werden, die ihrem Alter und ihren persönlichen Fähigkeiten entsprechen und keine Tätigkeiten ausüben, die nur von Fachkräften verrichtet werden dürfen. Jede Einsatzstelle weist dies im Rahmen ihrer Tätigkeitsbeschreibung beim Träger (FSJ) oder beim Bundesamt (BFD) nach.

Es ist von der Einsatzstelle sicher zu stellen, dass die Freiwilligen während ihres praktischen Einsatzes nur als zusätzliche Hilfskräfte eingesetzt werden, die das Fachpersonal mit geeigneten Tätigkeiten unterstützen und die Arbeitsmarktneutralität gewährleistet ist. Das bedeutet, dass die auszuführenden notwendigen Aufgaben der Einrichtung in vollem Umfang vom Fachpersonal erfüllt werden können und Freiwillige dazu nicht notwendig sind.

Hospitation

Nach dem Vorstellungsgespräch beim Paritätischen/in der Einsatzstelle können die Bewerberinnen und Bewerber in der entsprechenden Einsatzstelle hospitieren, manche Einsatzstellen verlangen zwingend eine Hospitation. Ziel ist es, damit ein gegenseitiges Kennenlernen zu ermöglichen und eine fundierte Entscheidungsgrundlage bzgl. des FSJ / BFD treffen zu können.

Identifikationsnummer

Auch Einnahmen aus Freiwilligendiensten können steuerrelevant werden. Daher ist die Identifikationsnummer auf dem Personalbogen für die Meldung an das Finanzamt einzutragen (siehe Steuer).

Sie kann im Internet unter www.identifikationsmerkmal.de beantragt werden.

Incomer

Incomer nennt man Freiwillige, die für einen Freiwilligendienst aus dem Ausland einreisen und Deutschland nach Abschluss des Dienstes wieder verlassen.

Infektionsschutz

Zu Vertragsbeginn ist eine gültige Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz vorzulegen. Diese darf nicht älter als drei Monate sein. Ggf. ist darüber hinaus eine gültige Bescheinigung über die Belehrung nach §§ 33-36 IFSG nötig.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Der Gesetzgeber stellt Jugendliche unter 18 Jahren unter seinen besonderen Schutz. Im Jugendarbeitsschutzgesetz sind alle Regelungen für Jugendliche im Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnis geregelt, die auch für die Freiwilligendienste einzuhalten sind.

Dazu zählt auch die Auflage einer Erstuntersuchung (siehe Erstuntersuchung).

Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)

Aktuelle Grundlage des Freiwilligen Sozialen Jahres ist das Jugendfreiwilligendienstegesetz in der Fassung vom 16. Mai 2008 (für den BFD siehe Bundesfreiwilligendienstgesetz).

Kindergeld

Für Kindergeld und Kinderfreibeträge (Steuerrecht) sowie weitere kinderbezogene Leistungen ist die Ableistung eines FSJ gleichbedeutend mit Zeiten der Schul- und Berufsausbildung. Die Leistungen werden während dieser Zeit bezahlt bzw. gewährt. Beim BFD gilt das nur für Teilnehmende, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Konflikte

Bei Konflikten zwischen Freiwilligen und der Einsatzstelle, die nicht bilateral geklärt werden können oder die sich wiederholen, ist die/der pädagogische Mitarbeiter/in zu informieren. Grundsätzlich stehen die pädagogischen Mitarbeiter/innen des Paritätischen bei allen Konfliktfällen in der Einsatzstelle zur Vermittlung zur Verfügung.

Krankenkasse

Während des Freiwilligen Sozialen Jahres / Bundesfreiwilligendienstes sind die Teilnehmenden in der gesetzlichen Krankenversicherung als eigenständiges Mitglied versichert. Sie können nicht in der Familienversicherung oder in der privaten Versicherung bleiben. Nach Beendigung des FSJ / BFD ist ein Wechsel zurück in die Familienversicherung möglich.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt allerdings nicht ein für Personen, die versicherungsfrei sind. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionäre, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V). Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig waren (§ 6 Abs. 3a SGB V).

Krankheit

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit informiert der/die Freiwillige unverzüglich die Einsatzstelle. Ab dem dritten Arbeitstag ist eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bei der Einsatzstelle einzureichen. Abweichend von dieser Regelung hat die / der Freiwillige im Krankheitsfall während eines Seminars neben der mündlichen Benachrichtigung dem Paritätischen bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Bei Krankheit zahlt die Einsatzstelle das Taschengeld und die Sachbezüge für sechs Wochen, nicht aber über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.

Kündigung

Mit der Kündigung können die Vertragspartner das Arbeitsverhältnis einseitig auflösen (im Unterschied zur Auflösungsvereinbarung).

Während der Probezeit gelten verkürzte Kündigungsfristen von zwei Wochen.

Danach kann die Ver­ein­barung von den Parteien auch vorzeitig innerhalb von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalender­monats gekündigt werden (ordentliche Kündigung).

Daneben kann diese Vereinbarung aus wichtigen Gründen, mit ei­ner Frist von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes, von jedem Ver­trags­partner außerordentlich (fristlos) gekündigt werden.

Vor Ausspruch jeglicher Kündigung hat ein klärendes Gespräch zwischen Freiwilligen, Einsatzstelle und Träger stattzufinden.

Freiwillige können immer die Vereinbarung kündigen. Bei einem Kündigungswunsch durch die Einsatzstelle spricht im FSJ der Träger die Kündigung aus, im BFD das Bundesamt.

Leistungen

Freiwilligendienste sind eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements und werden ohne Erwerbsabsicht ausgeführt. Dennoch erhalten Teilnehmende vom FSJ/BFD Leistungen für ihr Engagement, die in den jeweiligen Vereinbarungen geregelt sind.

Mutterschutz

Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und dem Paritätischen bzw. der Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften vom Gesetzgeber einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gilt das Mutterschutzgesetz.

Minderjährige im FSJ / BFD

Für Freiwillige unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Nebenbeschäftigung

Das FSJ / der Regel-BFD für Teilnehmende unter 27 Jahren ist eine Vollzeitbeschäftigung. Eine Nebenbeschäftigung kann ausgeübt werden, sofern die Arbeit im Freiwilligen Sozialen Jahr / Bundesfreiwilligendienst dadurch nicht beeinträchtigt wird. Über die Nebentätigkeit sind der Paritätische und die Einsatzstelle zu informieren.

Incomer können aufgrund der Visa-Auflagen keiner Nebenbeschäftigung nachgehen.

Pädagogische Begleitung

Der Paritätische und die Einsatzstelle sind gemeinsam für die pädagogische Begleitung der Freiwilligen zuständig.

Die Einsatzstellen übernehmen die fachliche Einarbeitung, Anleitung und pädagogische Begleitung im Arbeitsbereich während des FSJ / BFD. Sie beziehen die Freiwilligen in die Dienstgemeinschaft mit ein und unterstützen sie in ihrer Arbeit.

Während des gesamten FSJ / BFD haben die Freiwilligen eine pädagogische Fachkraft des Paritätischen als feste Ansprechperson. Diese berät und begleitet bei eventuellen Problemen in der Einsatzstelle und in persönlichen Angelegenheiten. Sie besucht die Freiwilligen in den Einsatzstellen, führt Reflexions-gespräche und vermittelt bei Konflikten. Darüber hinaus plant und gestaltet sie gemeinsam mit den Freiwilligen die Seminartage.

Partizipation

Für die Bildungsarbeit im FSJ / BFD ist die Mitgestaltung und -bestimmung der FSJ- / BFD-Teilnehmenden wesentlich. Die Partizipation bei der Auswahl und der Durchführung der Themen und Inhalte während der Seminartage ist ein integraler Bestandteil des Bildungskonzeptes und fördert Beteiligung und Mitverantwortung.

Darüber hinaus können Freiwillige sich auf den verschiedenen Ebenen des Sprechersystems aktiv einbringen.

Praktikum

Das Freiwillige Soziale Jahr wird bei vielen Ausbildungen und Studiengängen als Vorpraktikum anerkannt (bitte nachfragen).

Probezeit

Probezeit ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht. Sie ist jedem Arbeitsverhältnis und auch den Freiwilligendiensten vorgeschaltet. Während dieser Zeit gelten verkürzte Kündigungsfristen für alle Vertragspartner. Die Dauer der Probezeit ist in der Vereinbarung geregelt.

Schulbildung

Die Teilnahme am Freiwilligen Sozialen Jahr / Bundesfreiwilligendienst ist an keinen bestimmten Schulabschluss gebunden.

Schweigepflicht

Über Person, persönliche Verhältnisse und Krankheiten von Betreuten, anderen Seminarteilnehmenden sowie Gruppenleitungen und über interne Angelegen­heiten der Einsatzstelle - auch über die Zeit der Tätigkeit hinaus - ist strengstes Stillschweigen zu bewahren.

Seminare

Die Seminare begleiten die praktische Arbeit in den Einsatzstellen und sind verankert im Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) und im Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG). Sie gelten als Arbeitszeit, für die die Freiwilligen von der Einsatzstelle freigestellt werden. Während der Bildungstage kann kein Urlaub genommen werden.

Schwerpunkt sind der Erfahrungsaustausch und die Auswertung von Erlebnissen und Eindrücken.

Über das Jahr verteilt finden 25 Bildungstage als Blockseminare oder als Einzelseminartage statt. Im BFD sind 5 Tage im Block für die politische Bildung vorgesehen, die in Bildungszentren durchgeführt werden.

Für Freiwillige über 27 Jahren im BFD sind 12 Bildungstage bei einer zwölfmonatigen Dienstzeit vorgesehen.

Die Freiwilligen sind für die Dauer des FSJ/BFD in einer konstanten Seminargruppe.

Sozialversicherung

Das Freiwillige Soziale Jahr / der Bundesfreiwilligendienst ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Der Träger bzw. die Einsatzstelle führt sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberanteile für die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab.

Steuern

Auch für Einkünfte aus den Freiwilligendiensten gelten die Steuervorschriften. In der Regel überschreiten Freiwillige jedoch nicht den steuerlichen Freibetrag, wenn sie über keine weiteren Einnahmen verfügen oder gemeinsam mit dem Ehepartner/in / eingetragenen Lebensgemeinschaft steuerlich veranlagt sind.

Studienplatz

Grundsätzlich gilt: Wer ein FSJ / einen BFD geleistet hat, darf bei der Bewerbung um einen Studienplatz nicht benachteiligt werden (Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Artikel 11, Abs. 2.3). Ein zu Beginn oder während des Freiwilligen Sozialen Jahres / Bundesfreiwilligendienstes zugewiesener Studienplatz verschafft bei einer erneuten Bewerbung bei oder nach Ende des Dienstes den Vorrang vor allen übrigen Bewerberinnen und Bewerbern bei der Auswahl (für denselben Studiengang). Bei der Auswahl zählt die FSJ- / BFD-Zeit als Wartezeit. In einigen Fällen rechnen Universitäten und Hochschulen ihren Bewerberinnen und Bewerbern bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge ihre Dienstzeit als Praktikum an oder bewerten das freiwillige Engagement in besonderem Maße (z.B. über Bonuspunkte). Näheres dazu ist beim Studentensekretariat der jeweiligen Hochschule zu erfragen.

Taschengeld

Das Freiwillige Soziale Jahr / der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Für den paritätischen Träger gilt für beide Dienste eine Taschengeldbetrag, der mindestens auszuzahlen ist.

Träger

Träger werden die Anbieter eines Frewiiligendienstes genannt. Sie sind für die Durchführung des Freiwilligendienstes verantwortlich. Man unterscheidet geborene Träger, wie die Wohlfahrtsverbände und Träger, die sich anerkennen lassen müssen.

Der Partitätische ist seit 1967 Träger des FSJ und war lange auch im Zivildienst Träger. Seit der Gründung des BFD im Jahr 2011 bietet der Paritätische auch den Bundesfreiwilligendienst an.

Überstunden

Im FSJ / BFD werden keine Überstunden ausbezahlt, sie können als Freizeitausgleich genommen werden.

Unterhalt

Nach § 1601 BGB sind Verwandte ersten Grades verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. In den Freiwilligendiensten erhält der Teilnehmende kein Einkommen in der Höhe einer regulären Arbeit, bezieht jedoch Taschengeld und Verpflegung. Inwieweit der/die Freiwillige von den Eltern darüber hinaus unterhaltsberechtigt ist, ist in der Rechtsprechung noch nicht eindeutig geregelt.

Urlaub

Freiwillige in den Freiwilligendiensten haben Anspruch auf  einen Jahresurlaub, der in der Vereinbarung geregelt ist. Zu Seminarzeiten besteht grundsätzlich eine Urlaubssperre.

Unterkunft

Manche Einsatzstellen können Freiwilligen eine Unterkunft kostenfrei zur Verfügung stellen. Kann dies nicht gewährt werden, kann die Einsatzstelle auch Geldersatzleistungen für die Unterkunft bis zur Höhe des Sachbezugswertes ausbezahlen. Ein Anspruch auf Unterkunft oder Auszahlung besteht nicht.

Verpflegung

Den Teilnehmenden im Freiwilligen Sozialen Jahr / Bundesfreiwilligendienst wird das Verpflegungsgeld in Höhe des jeweils gültigen Sachbezugswertes ausbezahlt.

Vereinbarung

Der Paritätische schließt eine schriftliche Vereinbarung mit den Teilnehmenden des FSJ und der Einsatzstelle ab. Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der drei Vertragsparteien.

Im BDF schließt der/die Freiwillige den Vertrag mit dem Bundesamt. Einsatzstelle und Träger stimmen der Vereinbarung zu.

Waisenrente

Die Waisenrente wird während des Freiwilligen Sozialen Jahres / Bundesfreiwilligendienstes weiter bezahlt.

Wartezeit

(siehe Studienplatz)

Wochenenddienst

Die / der Freiwillige erhält grundsätzlich alle 14 Tage ein freies Wochenende. Aus wichtigen Gründen kann im Einvernehmen zwischen der / dem Freiwilligen, dem Paritätischen als Träger und der Einsatzstelle von dieser Regelung abgewichen werden. Eine Schlechterstellung gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern darf nicht erfolgen. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind einzuhalten.

Wohngeld

Teilnehmende des FSJ / BFD sind grundsätzlich wohngeldberechtigt. Der Erhalt eines Mietzuschusses wird jedoch bei Prüfung eines Anspruchs auf Wohngeld angerechnet.

Freiwillige, die für ein FSJ / einen BFD nach Deutschland kommen (Incomer), haben aufgrund der Visa-Auflagen kein Anrecht auf Wohngeld.

Zentralstellen

Unter dem Dach der Zentralstellen organisieren sich die Träger. Die Zentralstelle ist der direkte Ansprechpartner für den Bund.Die Zentralstelle für alle paritätischen Träger ist der Paritätische Gesamtverband.

Zeugnis

Beim Paritätischen erhalten die Freiwilligen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Es wird von der Einsatzstelle erstellt. Über die Teilnahme an den Seminaren bekommen die Freiwilligen eine Bestätigung.

Quellen: 
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (http://www.bundesfreiwilligendienst-bayern.de/fileadmin/user_upload/Freiwilliges_soziales_Jahr/BFD/BFD_A-Z_Stand_Jan_2016.pdf)

Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) (http://www.bundes-freiwilligendienst.de/gesetz/)
Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
Eigene Quellen